BAföG – wer, was, wie lange?

Gerade in den vergangenen Jahren wurde die Ausbildungsförderung nach dem „Bundesausbildungsförderungsgesetz“ – kurz BAföG – umfassend überarbeitet.

Heute gilt:

Gefördert wird – grundsätzlich – eine „erste“ (dazu später mehr…) Ausbildung an berufsbildenden Schulen („Schüler-BAföG“), Kollegs, privaten Berufsakademien und Hochschulen (Studierenden-BAföG).

Wie hoch die Förderung ausfällt, hängt – natürlich – auch vom privaten Vermögen der Empfänger (m/w) ab sowie von jenem ihrer Eltern oder Ehepartner. Für all diese theoretischen Finanz-Quellen gelten aber Freibeträge. Und davon, ob man einen Nebenjob ausübt. Ein Minijob, den man bspw. neben dem Studium ausübt, wird aber nicht angerechnet.

Die Höhe der Förderung richtet zu dem nach dem individuellen Bedarf – der ganz unterschiedlich ausfallen kann, etwa in Abhängigkeit davon, ob jemand noch zu Hause wohnt oder bereits eine eigene Wohnung unterhalten muss.

Alters-Höchstgrenze und Rückzahlung

BAföG-Leistungen muss man nach Ablauf von fünf Jahren nach Ende der Förderungshöchstdauer zurückzahlen. Letztgenannte entspricht der Regelstudienzeit bei Studierenden.

BAföG kann nach gegenwärtigem Stand der Gesetzgebung nur beziehen, wer noch nicht 45 Jahre alt ist. Ausnahmen sind bspw. Studierende des so genannten Zweiten Bildungswegs.

Ausnahmen möglich: „eine weitere Ausbildung“

Keine Regel ohne Ausnahme – das gilt auch für die – grundsätzliche – Regelung, dass gemäß Bundesausbildungsförderungsgesetz nur eine „erste“, zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führende Ausbildung gefördert werden darf.

So ist bspw. auch ein Masterabschluss förderfähig, wenn dieser auf einem Bachelor aufbaut. Weitere Voraussetzung ist, dass der Studierende (m/w) außer besagtem Bachelor noch keinen weiteren akademischen Abschluss erworben hat.

Als eine „weitere“ Ausbildung im Sinne des BAföG werden zudem Ausbildungen des so genannten „Zweiten Bildungswegs“ gefördert. Dabei kann es sich bspw. um das Nachholen von Schulabschlüssen an Abendschulen handeln. Ebenso wird eine weitere Ausbildung im Anschluss an den Besuch einer Schule des Zweiten Bildungswegs gefördert, also etwa ein Universitäts- oder Fachhochschulstudium nach dem erfolgreichen Besuch eines Abendgymnasiums.  

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